Entflammbare und brennbare Flüssigkeiten stellen eine Gefahr für Personen- und Sachschäden dar, daher sind strenge Lagerungsanforderungen sowohl wichtig als auch gesetzlich vorgeschrieben.
Fakten über brennbare und brennbare Flüssigkeiten
- Entflammbare und brennbare Flüssigkeiten entzünden sich leicht und brennen mit extremer Schnelligkeit.
- Die Entflammbarkeit wird durch den Flammpunkt eines Materials bestimmt.
- Der Flammpunkt ist die Mindesttemperatur, bei der eine Flüssigkeit über ihrer Oberfläche einen Dampf in ausreichender Konzentration bildet, so dass sie entzündet werden kann.
- Entflammbare Flüssigkeiten haben einen Flammpunkt von weniger als 100°F. Flüssigkeiten mit niedrigeren Flammpunkten entzünden sich leichter.
- Brennbare Flüssigkeiten haben einen Flammpunkt bei oder über 100°F.
- Der Dampf brennt, nicht die Flüssigkeit selbst. Die Geschwindigkeit, mit der eine Flüssigkeit brennbare Dämpfe erzeugt, hängt von ihrem Dampfdruck ab.
- Die Verdampfungsgeschwindigkeit steigt mit zunehmender Temperatur. Daher sind entflammbare und brennbare Flüssigkeiten bei erhöhten Temperaturen gefährlicher als bei Raumtemperatur.
- Entflammbare Flüssigkeiten der Klasse 1 müssen beim Umfüllen von Flüssigkeiten verbunden und geerdet werden.
Beschränkungen und Richtlinien
Da sich ihre Dämpfe leicht entzünden und brennen, gelten für entflammbare und brennbare Flüssigkeiten strenge Lagerungsvorschriften. Die Gefahrenklassifizierung einer Flüssigkeit bestimmt die Art und Größe des Behälters, in dem sie gelagert werden kann. Weitere Informationen finden Sie unter:
- Größen- und Mengenbeschränkungen für Behälter
- Lagerungsrichtlinien für entzündliche und brennbare Flüssigkeiten
Gefahrenklassifizierungen
National Fire Protection Association (NFPA) Gefahrenklassifizierungen für entzündliche und brennbare Flüssigkeiten sind unten aufgeführt:
Gefahrenklassifizierung für brennbare Flüssigkeiten | |||
---|---|---|---|
Klasse | Flammpunkt | Siedepunkt | Beispiele | I-A | unter 73°F (23°C) | unter 100°F (38°C) | Diethylether, Pentan, Ligroin, Petrolether | I-B | unter 73°F (23°C) | bei oder über 100°F (38°C) | Aceton, Benzol, Cyclohexan, Ethanol |
I-C | 73-100°F (24-38°C) | —- | p-xylen |
Gefahrenklassifizierung für brennbare Flüssigkeiten | |||
II | 101-140°F (39-60°C) | —- | Dieselkraftstoff, Motoröl, Kerosin, Reinigungsmittel |
III-A | 141-199°F (61-93°C) | —- | Farben (Ölbasis), Leinöl, Mineralöl |
III-B | 200°F (93°C) oder darüber | —- | Farben (Ölbasis), Neatsfoot-Öl |
Vorschriften und Richtlinien
- Entzündbare und brennbare Flüssigkeiten, 29 CFR 1910.106(e)(6)(ii)
- National Fire Protection Association, NFPA 77, Recommended Practice of Static Electricity
- PPM 516-5 Chemical Safety
- PPM 516-11 Fire and Life Safety