Rolle und Befugnisse des Gouverneurs

Hon’ble Governor

Die Verfassung Indiens sieht folgendes vor:-

Artikel 153. Gouverneure der Bundesstaaten

Es gibt einen Gouverneur für jeden Bundesstaat.

Artikel 154. Exekutivgewalt des Staates.
(1) Die Exekutivgewalt des Staates steht dem Gouverneur zu und wird von ihm entweder unmittelbar oder durch ihm unterstellte Beamte in Übereinstimmung mit dieser Verfassung ausgeübt.
(2) Nichts in diesem Artikel soll–

(a) als Übertragung von Funktionen auf den Gouverneur angesehen werden, die durch ein bestehendes Gesetz oder eine andere Behörde übertragen werden; oder

(b) das Parlament oder die Legislative des Staates daran hindern, durch Gesetz Funktionen auf eine dem Gouverneur untergeordnete Behörde zu übertragen

Artikel 155. Ernennung des Gouverneurs

Der Gouverneur eines Staates wird vom Präsidenten durch Ernennungsurkunde unter seiner Hand und seinem Siegel ernannt.

Artikel 156. Amtszeit des Gouverneurs

(1) Der Gouverneur bleibt im Amt, solange es dem Präsidenten gefällt.

(2) Der Gouverneur kann sein Amt durch ein an den Präsidenten gerichtetes, unter seiner Hand befindliches Schreiben niederlegen.

(3) Vorbehaltlich der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels bleibt der Gouverneur für eine Amtszeit von fünf Jahren im Amt, gerechnet von dem Tag an, an dem er sein Amt antritt.

Artikel 157. Voraussetzungen für die Ernennung zum Gouverneur

Zur Ernennung zum Gouverneur kann nur zugelassen werden, wer die indische Staatsangehörigkeit besitzt und das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat.

Artikel 158. Bedingungen für das Amt des Gouverneurs.

(1) Der Gouverneur darf nicht Mitglied einer der beiden Kammern des Parlaments oder einer Kammer der Legislative eines in der Ersten Liste aufgeführten Staates sein; wird ein Mitglied einer der beiden Kammern des Parlaments oder einer Kammer der Legislative eines solchen Staates zum Gouverneur ernannt, so gilt sein Sitz in dieser Kammer als an dem Tag geräumt, an dem er sein Amt als Gouverneur antritt.

(2) Der Gouverneur darf kein anderes gewinnbringendes Amt innehaben.

(3) Der Gouverneur hat mietfrei Anspruch auf die Benutzung seiner Dienstwohnungen und hat ferner Anspruch auf die vom Parlament durch Gesetz festgesetzten Bezüge, Zulagen und Vorrechte und, solange dies nicht geschehen ist, auf die in der Zweiten Anlage aufgeführten Bezüge, Zulagen und Vorrechte.

(4) Die Bezüge und Zulagen des Gouverneurs dürfen während seiner Amtszeit nicht gekürzt werden.

Artikel 161. Befugnis des Gouverneurs zur Begnadigung usw. und zur Aussetzung, zum Erlass oder zur Umwandlung von Strafen in bestimmten Fällen

Der Gouverneur eines Staates hat die Befugnis, jede Person zu begnadigen, zu begnadigen, zu begnadigen, zu begnadigen, zu begnadigen oder die Strafe zu erlassen oder die Strafe auszusetzen, zu erlassen oder umzuwandeln, die wegen eines Verstoßes gegen ein Gesetz verurteilt worden ist, das sich auf eine Angelegenheit bezieht, auf die sich die Exekutivgewalt des Staates erstreckt.

Artikel 163. Ministerrat zur Unterstützung und Beratung des Gouverneurs.

(1) Es besteht ein Ministerrat mit dem Obersten Minister an der Spitze, der den Gouverneur bei der Ausübung seiner Funktionen unterstützt und berät, soweit er nicht durch diese Verfassung oder nach dieser Verfassung verpflichtet ist, seine Funktionen oder eine davon nach seinem Ermessen auszuüben.

(2) Stellt sich die Frage, ob eine Angelegenheit eine Angelegenheit ist oder nicht, hinsichtlich derer der Gouverneur durch oder nach dieser Verfassung verpflichtet ist, nach seinem Ermessen zu handeln, so ist die Entscheidung des Gouverneurs nach seinem Ermessen endgültig, und die Gültigkeit einer vom Gouverneur vorgenommenen Handlung kann nicht mit der Begründung in Frage gestellt werden, dass er nach seinem Ermessen hätte handeln müssen oder nicht hätte handeln dürfen.

(3) Die Frage, ob und welche Ratschläge die Minister dem Gouverneur erteilt haben, darf vor keinem Gericht untersucht werden.

Artikel 164. Sonstige Bestimmungen über die Minister

(1) Der Oberste Minister wird vom Gouverneur ernannt, und die anderen Minister werden vom Gouverneur auf Anraten des Obersten Ministers ernannt, und die Minister üben ihr Amt während der Amtszeit des Gouverneurs aus.

(2) Bevor ein Minister sein Amt antritt, leistet der Gouverneur ihm den Amts- und den Geheimhaltungseid nach den im dritten Anhang dafür vorgesehenen Formen.

Artikel 166. Führung der Geschäfte der Regierung eines Staates.

(1) Alle exekutiven Handlungen der Regierung eines Staates werden ausdrücklich im Namen des Gouverneurs vorgenommen.

(2) Anordnungen und andere Urkunden, die im Namen des Gouverneurs erlassen und ausgefertigt werden, sind in einer Weise zu beglaubigen, die in vom Gouverneur zu erlassenden Vorschriften festgelegt wird, und die Gültigkeit einer so beglaubigten Anordnung oder Urkunde kann nicht mit der Begründung in Frage gestellt werden, daß es sich nicht um eine Anordnung oder Urkunde handelt, die vom Gouverneur erlassen oder ausgefertigt wurde.

(3) Der Gouverneur erlässt Vorschriften für die zweckmäßigere Erledigung der Geschäfte der Regierung des Staates und für die Verteilung dieser Geschäfte unter den Ministern, soweit es sich nicht um Geschäfte handelt, bei denen der Gouverneur nach dieser Verfassung nach seinem Ermessen zu handeln hat. Der Gouverneur hat seine Befugnisse durch die „Rules of Business of the Government of Haryana, 1977“ an die Landesregierung delegiert. Die Ausübung der Befugnisse wird durch das Gesetz geregelt.

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